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Re: GPL misappropriation


From: Alexander Terekhov
Subject: Re: GPL misappropriation
Date: Tue, 04 May 2010 16:10:13 -0000

For silly dak, info in German...

http://www.patente-stuttgart.de/index.php?page=literatur&page2=aufsatzlizenz1

"Eine weitere Lizenzart ist die Unterlizenz. Hierbei leitet der
Lizenznehmer sein Benutzungsrecht von einem anderen Lizenznehmer ab, der
seinerseits mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag geschlossen hat
und zur Vergabe von Unterlizenzen berechtigt ist. Eine nicht exklusive
Lizenz berechtigt ohne gesonderte Vereinbarung nicht zur Vergabe von
Unterlizenzen. Bei einer Exklusivlizenz darf der Lizenznehmer
Unterlizenzen erteilen, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen
ist. Für den US-amerikanischen Raum gelten diesbezüglich Besonderheiten,
es sollten daher immer klarstellende Regelungen zur berechtigten Vergabe
von Unterlizenzen im Vertrag zu finden sein. "

And specifically regarding copyright (UrhG): 

http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/366209-369076-1-uebertragung_von_nutzungsrechten.pdf

"Anders als Urheberrechte sind Nutzungsrechte an urheberrechtlich
geschützten Inhalten grundsätzlich übertragbar. Abhängig davon, über
welche Rechte man selbst verfügt, und welche Nutzungsrechte man selbst
weiterhin benötigt, gibt es die Möglichkeit, die eigenen Rechte entweder
vollständig beziehungsweise teilweise weiter zu übertragen oder einer
anderen Person Unternutzungsrechte (Sublizenzen) einzuräumen.

[...] 

Webdesigner-Fall

Webdesigner W hat für die Homepage der Berufsschule B das Design
entworfen und der B einfache Nutzungsrechte an den Designelementen
eingeräumt. Einige Zeit später wird die Schulleitung der B von der
Schuldirektorin des Gymnasiums G auf das tolle Design der Schulhomepage
angesprochen und angefragt, ob die dort von W erstellten Logos, Buttons
et cetera auch auf der Homepage des G verwendet werden dürfen. Die
Schulleitung der B hat keine Einwände. Als W die Verwendung seiner
Designelemente auf der Schulhomepage des G später per Zufall bemerkt,
ist er sehr erbost und fordert die sofortige Entfernung sämtlicher von
ihm entworfener Designelemente von der Homepage des G. Erfolgt die
Forderung des W zu Recht?

Alternative: Wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn der B von W ein
ausschließliches Nut-zungsrecht eingeräumt worden ist?

Kurzantwort: Da der B lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt
waren, konnte sie dem G nicht wirksam (Unter-)Nutzungsrechte
(Sublizenzen) an den Werken einräumen; die "Zustimmung" der B war daher
unwirksam. Da es einen "gutgläubigen Erwerb" von Nutzungsrechten nicht
gibt, hat das G keine Nutzungsrechte erworben. W kann daher die
sofortige Entfernung der Designelemente verlangen.

Alternative: Hätte die B dagegen die ausschließlichen Nutzungsrechte an
den Designelementen erhalten, könnte sie dem G grundsätzlich einfache
Nutzungsrechte einräumen; aller-dings bedürfte sie dafür der Zustimmung
des W.

Vertiefung

Soweit man selbst Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten
Inhalten (wie zum Bei-spiel Werken) eingeräumt bekommen hat, stellt sich
später häufig die Frage, ob und inwie-weit man auch dritten Personen die
Verwendung der Inhalte gestatten kann und darf. Dies kann entweder durch
die Weiterübertragung der eigenen Nutzungsrechte auf die andere Person
geschehen, oder - wenn man selbst über ausschließliche Nutzungsrechte
verfügt - über die Einräumung von so genannten Unternutzungsrechten
(Sublizenzen).

[...]

Einräumung von Unternutzungsrechten

Von der Weiterübertragung von Nutzungsrechten ist, wie bereits erwähnt,
die Einräumung von Nutzungsrechten weiterer Stufe (auch
Unternutzungsrechte, Unterlizenzen oder Subli-zenzen genannt) zu
unterscheiden.

Während der Inhaber des Nutzungsrechts bei der Weiterübertragung keine
eigenen Rechte zurückbehält, behält sich der Inhaber bei der Einräumung
eines Unternutzungsrechts seine Nutzungsrechte teilweise zurück und kann
so (je nach Umfang der eingeräumten Unternut-zungsrechte) zum Beispiel
das Werk weiterhin selbst nutzen oder auch Anderen noch Nut-zungsrechte
einräumen.

Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte vorbehalten

Die Einräumung von Unternutzungsrechten ist allerdings dem Inhaber eines
ausschließlichen Nutzungsrechtes vorbehalten (§ 31 Abs. 3 UrhG);
einfache Nutzungsrechte berechtigen demgegenüber nicht zur Einräumung
von Unternutzungsrechten.

Da der B im Webdesigner-Fall (Ausgangsvariante) von W nur ein einfaches
Nutzungsrecht an den Designelementen eingeräumt worden war, konnte sie
dem G insoweit auch selbst nicht wirksam (Unter-)nutzungsrechte
einräumen. Die abgegebene Zustimmung war insoweit unwirksam.
Dementsprechend kann sich das G auch gegenüber W nicht auf die
Zustimmung der B berufen. Wären der B dagegen die ausschließlichen
Nutzungsrechte an den Design-elementen eingeräumt worden
(Alternativvariante), hätte sie dem G prinzipiell Nutzungsrech-te
einräumen können (vergleiche dazu jedoch das sogleich erörterte
Zustimmungserfordernis).

Einfache und ausschließliche Unternutzungsrechte

Als Unternutzungsrechte können insoweit wiederum sowohl ausschließliche
als auch einfa-che Unternutzungsrechte eingeräumt werden.

So kann etwa der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an einer
Grafik einer ande-ren Person ein einfaches Nutzungsrecht an der Grafik
einräumen. Dies hindert ihn dann nicht, die Grafik später weiter selbst
zu nutzen oder weiteren Personen Nutzungsrechte ein-zuräumen. Nur soweit
er einer anderen Person ausschließliche Unternutzungsrechte ein-räumt,
kann er das Werk nicht mehr selbst nutzen oder Anderen entsprechende
Unternut-zungsrechte einräumen.

Wären der B im Webdesigner-Fall von W ausschließliche Rechte eingeräumt
worden, hätte sie also dem G einfache Nutzungsrechte einräumen können
und die Designelemente weiter-hin nutzen können.

Zustimmungserfordernis

Die Einräumung von Unternutzungsrechten steht jedoch stets unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Urhebers (§ 35 Abs. 1 UrhG). Auch wenn der
B im Webdesigner-Fall von W die ausschließlichen Nutzungsrechte
eingeräumt worden wären, hätte sie also für die wirk-same Einräumung von
einfachen Nutzungsrechten gegenüber dem G der Zustimmung des W bedurft.
Solange die Zustimmung nicht vorliegt, ist die Einräumung der
Nutzungsrechte "schwebend unwirksam". Stimmt der Urheber der Einräumung
nachträglich zu, ist diese rückwirkend wirksam. Verweigert er später die
Zustimmung, ist die Einräumung unwirksam, mit der Folge, das die Nutzung
durch die G einen Urheberrechtsverstoß darstellt, da ein gutgläubiger
Erwerb der Nutzungsrechte nicht möglich ist. (vergleiche dazu Einräumung
von Nutzungsrechten)"

Got it now, silly dak?

regards,
alexander.

P.S. "I'm insufficiently motivated to go set up a GNU/Linux system 
so that I can do the builds."

Hyman Rosen <hyrosen@mail.com> The Silliest GPL 'Advocate'

P.P.S. "Of course correlation implies causation! Without this 
fundamental principle, no science would ever make any progress."

Hyman Rosen <hyrosen@mail.com> The Silliest GPL 'Advocate'

--
http://gng.z505.com/index.htm 
(GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can 
be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards 
too, whereas GNU cannot.)


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